142 StPO). Es war nicht nur ihr Recht, sondern ihre Pflicht, sich die Frage nach dem Motiv der Straftat zu stellen. Dabei musste sie zwangsläufig auch eine Alko­ holisierung in Betracht ziehen und somit die in Art. 138 Abs. 3 VZV vorgesehene, nach kantonaler Praxis übliche Vorprobe durchführen. Da diese positiv ausfiel, konnte sie, ohne sich selbst der Begünstigung verdächtig zu machen, auf die Anordnung und Auswertung einer Blut­ probe im Sinne einer unaufschiebbaren Massnahme nicht verzichten; sie konnte in diesem Zeitpunkt auch nicht abschliessend den Einfluss des vom Beschuldigten geltend gemachten Nachtrunks beurteilen. c) Der Kausalzusammenhang zwischen dem verwerflichen Verhal­