nach eigenen Angaben wusste er, dass der Schaden nicht gross war und wollte er die ihm bekannten Verantwortlichen der Gemeinde T. am nächsten Morgen orientieren. b) Damit verursachte er nicht nur die Kosten der polizeilichen Tat­ bestandsaufnahme am Unfallort, sondern auch diejenigen, die ihm in der Einstellungsverfügung auferiegt wurden. Die Polizei war von Ge­ setzes wegen (Art. 19 Abs. 1 StPO) verpflichtet, die ihr angezeigte Straftat zu verfolgen. Sie hatte alle für Tat und Täterschaft wichtigen Beweismittel zu sammeln und sicherzustellen und die notwendigen unaufschiebbaren Massnahmen zu treffen (Art. 142 StPO).