SVG hat bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden der Schädiger sofort den Geschä­ digten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Aus den Akten ergibt sich ohne Zweifel, dass der Angeschuldigte mit seinem Personenwagen Sachschaden verursachte und wissentlich und willentlich auf eine sofortige Meldung verzichtete; nach eigenen Angaben wusste er, dass der Schaden nicht gross war und wollte er die ihm bekannten Verantwortlichen der Gemeinde T. am nächsten Morgen orientieren.