41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine geschriebene oder unge­ schriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst hat ........ “ Weitere Voraussetzung der Ko­ stenauflage ist die (adäquate) Kausalität zwischen dem kostenrechtlich vorwerfbaren Verhalten und der Entstehung von Verfahrenskosten. 3. Diesbezügliche ergibt sich was folgt: a) Auslöser der polizeilichen Aktion war die schuldhafte Nichtbe­ achtung einer Rechtspflicht. Gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG hat bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden der Schädiger sofort den Geschä­ digten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben.