Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 242 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte die Kosten zu tragen, wenn er verurteilt wird oder wenn er durch verwerfliches oder unkorrektes Verhalten Anlass zum Strafverfahren gegeben oder des­ sen Durchführung erschwert hat. Im vorliegenden Fall kommt als Be­ gründung für die Kostenpflicht einzig ein sogenanntes "ausserprozessuales Verschulden” (in der Terminologie des Bundesgerichts: ein "prozessuales Verschulden im weiteren Sinne") in Frage.