C. Gerichtsentscheide 3240 3240 Kosten. Auferlegung der Kosten für die Erhebung und Auswertung ei­ ner Blutprobe bei Einstellung des Verfahrens wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (Art. 242 StPO). Der Angeschuldigte hatte mit seinem Pw in einer öffentlichen Tiefga­ rage einen Sachschaden verursacht und sich ohne Meldung vom Un­ fallplatz entfernt. Eine gegen ihn eingeleitete Strafuntersuchung führte zu einer Strafverfügung wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall. Bezüglich des Vorwurfs des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand erging eine Einstellungsverfügung, nachdem aufgrund einer Blutprobenauswertung sowie eines geltend gemachten Nachtrunks von einer massgeblichen Blutalkoholkonzentration von 0. 54.Gew. %o auszugehen war. Die Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 367.90 wurden gemäss Einstellungsverfügung dem Ange­ schuldigten auferlegt, wogegen dieser rekurrierte. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 242 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte die Kosten zu tragen, wenn er verurteilt wird oder wenn er durch verwerfliches oder unkorrektes Verhalten Anlass zum Strafverfahren gegeben oder des­ sen Durchführung erschwert hat. Im vorliegenden Fall kommt als Be­ gründung für die Kostenpflicht einzig ein sogenanntes "ausser- prozessuales Verschulden” (in der Terminologie des Bundesgerichts: ein "prozessuales Verschulden im weiteren Sinne") in Frage. Im Rekursverfahren ist also anhand der bundesgerichtlichen Rechtspre­ chung, die in den Grundzügen ihren Abschluss in BGE 116 la 162 ge­ funden hat, nun aber in Entscheiden vom 21. und 29. Dezember 1992 auch noch im Zusammenhang mit dem Straftatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand präzisiert worden ist, zu überprüfen, ob das Verhöramt dem Rekurrenten zu Recht einen solchen Vorwurf gemacht hat. 2. Gemäss BGE 116 la 162 Ist eine Kostenauflage an den Beschul­ digten bei Einstellung des Verfahrens mit Bundesverfassung und Men­ schenrechtskonvention vereinbar, "wenn er in zivilrechtlich vorwerfba- rer Weise (d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 89 C. Gerichtsentscheide 3240 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine geschriebene oder unge­ schriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst hat ........ “ Weitere Voraussetzung der Ko­ stenauflage ist die (adäquate) Kausalität zwischen dem kostenrechtlich vorwerfbaren Verhalten und der Entstehung von Verfahrenskosten. 3. Diesbezügliche ergibt sich was folgt: a) Auslöser der polizeilichen Aktion war die schuldhafte Nichtbe­ achtung einer Rechtspflicht. Gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG hat bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden der Schädiger sofort den Geschä­ digten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Aus den Akten ergibt sich ohne Zweifel, dass der Angeschuldigte mit seinem Personenwagen Sachschaden verursachte und wissentlich und willentlich auf eine sofortige Meldung verzichtete; nach eigenen Angaben wusste er, dass der Schaden nicht gross war und wollte er die ihm bekannten Verantwortlichen der Gemeinde T. am nächsten Morgen orientieren. b) Damit verursachte er nicht nur die Kosten der polizeilichen Tat­ bestandsaufnahme am Unfallort, sondern auch diejenigen, die ihm in der Einstellungsverfügung auferiegt wurden. Die Polizei war von Ge­ setzes wegen (Art. 19 Abs. 1 StPO) verpflichtet, die ihr angezeigte Straftat zu verfolgen. Sie hatte alle für Tat und Täterschaft wichtigen Beweismittel zu sammeln und sicherzustellen und die notwendigen unaufschiebbaren Massnahmen zu treffen (Art. 142 StPO). Es war nicht nur ihr Recht, sondern ihre Pflicht, sich die Frage nach dem Motiv der Straftat zu stellen. Dabei musste sie zwangsläufig auch eine Alko­ holisierung in Betracht ziehen und somit die in Art. 138 Abs. 3 VZV vorgesehene, nach kantonaler Praxis übliche Vorprobe durchführen. Da diese positiv ausfiel, konnte sie, ohne sich selbst der Begünstigung verdächtig zu machen, auf die Anordnung und Auswertung einer Blut­ probe im Sinne einer unaufschiebbaren Massnahme nicht verzichten; sie konnte in diesem Zeitpunkt auch nicht abschliessend den Einfluss des vom Beschuldigten geltend gemachten Nachtrunks beurteilen. c) Der Kausalzusammenhang zwischen dem verwerflichen Verhal­ ten des Beschuldigten (Unterlassung einer Meldung nach Unfall mit Sachschaden) und den Kostenfolgen für Blutprobe und Auswertung ist 90 , Gerichtsentscheide 3240 , 3241 Dtnit gegeben. Es fehlt ihm auch nicht das Merkmal der Adäquanz, ie Polizei hielt sich an das übliche Vorgehen, und die prozessualen olgen seines Fehlverhaltens waren für den Rekurrenten sogar vor- ussehbar. Wenn er trotzdem seine Rechtspflicht verletzte, nahm er ine umfassende Erforschung des Sachverhaltes samt den damit /vingend verbundenen Kosten in Kauf. d) Somit sind die Voraussetzungen eines Kostenspruchs zum achteil des Rekurrenten zu bejahen. Daran ändert auch die neuere undesgerichtliche Rechtsprechung nichts. Dem Rekurrenten wird von er Rekursinstanz, anders als in den vom Bundesgericht beurteilten allen, kostenrechtlich nicht vorgeworfen, trotz Alkoholgenusses ein lotorfahrzeug gelenkt zu haben. Vielmehr wird er für die unmittelba­ in Folgen einer - von ihm übrigens eingestandenen - Rechtspflicht- srietzung, bestehend in der Nichtbeachtung von Art. 51 Abs. 3 SVG, aftbar gemacht. StA 7.4.1993 241 ppellation, Erscheinenspflicht. Abschreibung der Appellation in- >lge nicht entschuldbaren Fernbleibens des Angeklagten (Art. 219 bs. 1 StPO). er Angeklagte, der auf 14.00 Uhr zur Appellationsverhandlung vor- eladen war, liess am frühen Morgen durch seinen Verteidiger mittei- n, er habe wegen eines Schmerzanfalles im Bein am Vorabend den otfalldienst aufsuchen müssen und in der Folge schmerzstillende littel eingenommen. Diese Mittel, die ihm der Hausarzt verschrieben atte, führte er mit sich, weil er wegen eines früheren Unfalls anschei- end des öftern Schmerzanfälle erleidet. Nach Aussagen des Ange- agten verursacht die Einnahme des Mittels in höheren Dosierungen chwindel. Da er sich im süddeutschen Raum aufgehalten habe, habe r deshalb nicht rechtzeitig zur Verhandlung nach Trogen reisen kön- en. 91