Nach dieser bewirkt der Auftrag, die Post zurück­ zubehalten, keine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen über die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebenen Brief (BGE 113 lb 89). Der Rückbehaltungsauftrag ist nach dieser Rechtsprechung keine Zustellungsart, die auf die Mitteilung eines rechtlich relevanten Aktenstückes Einfluss hat. Er hebt die Pflicht eines abwesenden Ver­ fahrensbeteiligten, die nötigen Vorkehren zu treffen, dass die entspre­ chende Korrespondenz ihm zugestellt wird oder die Behörde wenig­ stens von seiner neuen Adresse erfährt, nicht auf. StA 4.3.1993 88