39 Abs. 3 StPO nur angenommen wird, wenn der Adressat nach den ge­ samten Umständen mit der Zustellung einer solchen Sendung rechnen musste. 2. Die Staatsanwaltschaft hatte sich bisher nicht mit der Frage zu be­ fassen, wie mit Einschreibebriefen zu verfahren ist, welche nach Ablauf der Frist nicht an den Absender zurückgingen, sondern im Aufträge des Empfängers auf der Post zurückbehalten wurden. Auch hier drängt sich indessen eine Orientierung an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf. Nach dieser bewirkt der Auftrag, die Post zurück­ zubehalten, keine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen über die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebenen Brief (BGE 113 lb 89).