1. Die Nichtabholung avisierter Einschreibebriefe ist in der Regel als schuldhafte Verhinderung der Zustellung zu betrachten; die Sendung gilt als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt (vgl. etwa BGE 115 la 12 und 117 III 4 sowie Rekursentscheide der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 1979, 6. Dezember 1984, 13. Juni 1991 und 27. März 1992). Die Behörden gehen dabei in Ermangelung kantonaler Vorschriften von der diesbezüglichen Bundesgerichtspraxis aus. Dies bedeutet unter anderem, dass eine Verhinderung der Zustellung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 StPO nur angenommen wird, wenn der Adressat nach den ge­ samten Umständen mit der Zustellung einer solchen Sendung rechnen musste.