131 SchKG zur Einziehung angewiesen werden. Hält dann der Lohngläubiger bei der Eintreibung der Lohnfor­ derung an seiner Gegenforderung fest und erhebt er Rechtsvorschlag, so ist es Sache seiner Betreibungsgläubiger, den Lohnanspruch ge­ richtlich geltend zu machen (BGE 51 III 63). Indem das Betreibungs­ amt in der Berechnung des monatlichen Notbedarfs die strittige Darle­ hensrückzahlung von Fr. 800.-- zum Abzug brachte, hat es die Verfah­ rensvorschriften verletzt. Insofern erweist sich die Beschwerde als be­ gründet, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.