Der Entscheid über den materiellen Bestand eines solchen Ver­ rechnungsrechtes bleibt dem Richter Vorbehalten (BGE 40 II1158 f., 51 III 59 ff.). Das Betreibungsamt hat im Arrestverfahren in gleicher Weise vor­ zugehen wie bei der Pfändung einer bestrittenen Lohnforderung. Es hat das Existenzminimum des Lohngläubigers festzustellen und den allfälligen Lohnüberschuss mit der Bemerkung zu pfänden, der Lohn­ schuldner mache am Überschuss einen Verrechnungsanspruch gel­ tend, die Zahlungspflicht sei daher bestritten. Die Lohnforderung ist zu beziffern und kann als bestritten versteigert oder den betreibenden Gläubigern im Sinne von Art. 131 SchKG zur Einziehung angewiesen werden.