Nun hat vorliegend das Betrei­ bungsamt eine Betreibung und ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren noch nicht durchgeführt, was indes durch die Beschwerde nicht ge­ rügt wird. Es ist bei den gegebenen Umständen freilich davon auszu­ gehen, dass die betreibungsrechtlichen Vorkehren zu nichts führen, sondern dass die streitige Vorauszahlungspflicht und die im Lichte von Art. 806 Abs. 3 ZGB sich stellenden Fragen im ordentlichen Prozess zu entscheiden sind. Nach der eben genannten Bestimmung sind Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsfor­