Es kann dem Gläubiger überlassen bleiben, ob er zuerst das Rechts­ öffnungsgesuch oder das Begehren um Feststellung neuen Vermö­ gens oder beide Begehren gleichzeitig bei der jeweils zuständigen In­ stanz einreichen will. Die Betreibung kann einfach erst dann fortgesetzt werden, wenn der Rechtsvorschlag und der Einwand des fehlenden neuen Vermögens rechtskräftig beseitigt sind. OGP 11.8.1993 82