Diese beiden Beschränkungen (Beurteilung der provisorischen Vollstreckbarkeit der Forderung, Ein­ rede des fehlenden Vermögens) verhindern die Fortsetzung der Be­ treibung gleichermassen, müssen aber in verschiedenen Verfahren beseitigt werden (Rechtsöffnung im summarischen Verfahren; fehlen­ des neues Vermögen in einem vom Bundesrecht vorgeschriebenen beschleunigten Verfahren, Art. 25 SchKG). Die Fortsetzung der Betrei­ bung kann erst verlangt werden, wenn beide Hindernisse beseitigt sind (BGE 103 III 35). Aufgrund dieser Rechtslage erscheint es nicht ge­ rechtfertigt, die Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuches an die Vor­ aussetzung der vorherigen Feststellung neuen Vermögens zu knüpfen.