Im Kanton Appenzell A.Rh. besteht bisher keine Praxis zur Frage, ob ein Rechtsöffnungsbegehren vor der Feststellung von neuem Vermögen zulässig sei. Zur Beantwortung dieser Frage ist von den Beschränkungen aus­ zugehen, die Art. 265 SchKG der erneuten Vollstreckbarkeit der Ver­ lustscheinsforderung entgegensetzt. Diese beiden Beschränkungen (Beurteilung der provisorischen Vollstreckbarkeit der Forderung, Ein­ rede des fehlenden Vermögens) verhindern die Fortsetzung der Be­ treibung gleichermassen, müssen aber in verschiedenen Verfahren beseitigt werden (Rechtsöffnung im summarischen Verfahren;