Amonn zitierten Entscheid äussert sich das Bundesgericht differenziert zur Frage der Priorität der beiden Rechtsbehelfe. In einem staatsrecht­ lichen Beschwerdeverfahren hat es nämlich ausgeführt, es sei wenig­ stens nicht willkürlich, wenn die Rekursinstanz einen Rechtsöffnungs­ entscheid deshalb aufhebe, weil das beschleunigte Verfahren über die Einrede des mangelnden neuen Vermögens nicht zuvor durchgeführt worden sei. H. Wüst (Die Geltendmachung der Konkursverlustforde­ rung, Diss. Zürich 1981, S. 72 f.) schlägt vor, das Rechtsöffnungsver­ fahren sei bis zur rechtskräftigen Feststellung von neuem Vermögen zu sistieren. Im Kanton Appenzell