Jaeger (Bd. II, 1911, N. 6 zu Art. 265 SchKG) war schon vor Jahr­ zehnten der Ansicht, die Rechtsöffnung könne erst nach rechtskräftig festgestelltem neuem Vermögen gewährt werden. Gleicher Ansicht scheint heute Amonn zu sein (Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Auflage, Bern 1993, § 48 N. 28). Amonn verweist zur Begründung seines Standpunktes u.a. auf BGE 109 III 9. In diesem von 81 C. Gerichtsentscheide 3234