Der Schuldner hatte seinen Rechtsvorschlag mit dem Hinweis auf mangelndes neues Vermögen im Sinne von Art. 265 SchKG begrün­ det. Damit wurde sowohl die Schuld bestritten als auch die Einrede er­ hoben, es sei kein neues Vermögen vorhanden (BGE 103 III 31). In diesem Falle kann die Betreibung nur fortgesetzt werden, wenn beide Rechtsvorkehren durch den jeweils zuständigen Richter abgewiesen worden sind. Die Frage, welches der beiden Verfahren zuerst durch­ zufechten ist, wird in Doktrin und Praxis unterschiedlich beantwortet. Jaeger (Bd. II, 1911, N. 6 zu Art.