C. Gerichtsentscheide 3233 , 3234 schränkung anwendbar, als sich aus dem Gesetz nichts anderes er­ gibt. Insbesondere ist die Beschwerde gegen eine angeordnete Si­ cherheitsleistung kein ordentliches Rechtsmittel (vgl. unveröff. Ent­ scheid der Justizaufsichtskommission vom 28.9.1992). Gemäss Art. 280 Abs. 1 ZPO umfasst die Beschwerde an die Ju­ stizaufsichtskommission somit lediglich die Möglichkeit der Rüge von Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder Willkür bei der Aus­ übung der Rechtspflege. JuaK 6.7.1993 3.2. Schuldbetreibung und Konkurs 3234