Gemäss Art. 96 Abs. 3 ZPO können Verfügungen betreffend Sicher­ heitsleistung durch Beschwerde bei der Justizaufsichtskommission angefochten werden. Diese ausdrückliche Erwähnung der Beschwer­ demöglichkeit ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass es sich bei der fraglichen Anordnung nicht um einen Endentscheid handelt, sondern um eine prozessleitende Verfügung, gegen die praxisgemäss eine Beschwerde an die Justizaufsichtskommission ausgeschlossen ist (vgl. dazu M. Ehrenzeller, Komm. N. 4 zu Art. 280 ZPO). Die Einräu­ mung eines Rechtsmittels erscheint hier aber deswegen gerechtfertigt, weil die Verpflichtung zu einer Kaution eine Partei unter Umständen empfindlich treffen kann.