C. Gerichtsentscheide 3232 , 3233 im Sinne einer Prozessabstandserklärung dem Gericht mitgeteilt ha­ ben, sich dem Urteil, wie auch immer es ausfallen werde, zu unterzie­ hen, hätten sie ebenfalls, sofern sie nicht als Kläger auftreten wollten, als Beklagte ins Recht gefasst werden müssen. Da dies unterblieben ist, mithin nicht alle Miterben am Prozess beteiligt sind, ist die Klage wegen fehlender Passivlegitimation abzuweisen. KGer 18.1.1993 3233 Sicherheitsleistung. Im Verfahren betreffend Anordnung einer Si­ cherheitsleistung kann nur wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzö­ gerung und Willkür Beschwerde geführt werden (Art. 96 Abs. 3, 280 ZPO). Gemäss Art. 96 Abs. 3 ZPO können Verfügungen betreffend Sicher­ heitsleistung durch Beschwerde bei der Justizaufsichtskommission angefochten werden. Diese ausdrückliche Erwähnung der Beschwer­ demöglichkeit ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass es sich bei der fraglichen Anordnung nicht um einen Endentscheid handelt, sondern um eine prozessleitende Verfügung, gegen die praxisgemäss eine Beschwerde an die Justizaufsichtskommission ausgeschlossen ist (vgl. dazu M. Ehrenzeller, Komm. N. 4 zu Art. 280 ZPO). Die Einräu­ mung eines Rechtsmittels erscheint hier aber deswegen gerechtfertigt, weil die Verpflichtung zu einer Kaution eine Partei unter Umständen empfindlich treffen kann. Obwohl es sich nicht um einen definitiven Vermögenseingriff handelt, droht allenfalls mit dem Prozessverlust ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Das Bundesgericht hat deshalb auch Kautionsentscheide, obwohl Zwischenentscheide, aus diesem Grunde als beschwerdefähig anerkannt (BGE 77 I 46 Erw. 2; vgl. ferner 111 la 278, 1161a 183). Dass Art. 96 Abs. 3 ZPO Kautionsentscheide ausdrücklich als be­ schwerdefähig erklärt, bedeutet nicht, dass bezüglich formeller Vor­ aussetzungen, Beschwerdegründe, Kognitionsbefugnis usw. spezielle Regeln gelten. Art. 280 ff. ZPO sind jedenfalls solange ohne Ein­ 80 C. Gerichtsentscheide 3233 , 3234 schränkung anwendbar, als sich aus dem Gesetz nichts anderes er­ gibt. Insbesondere ist die Beschwerde gegen eine angeordnete Si­ cherheitsleistung kein ordentliches Rechtsmittel (vgl. unveröff. Ent­ scheid der Justizaufsichtskommission vom 28.9.1992). Gemäss Art. 280 Abs. 1 ZPO umfasst die Beschwerde an die Ju­ stizaufsichtskommission somit lediglich die Möglichkeit der Rüge von Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder Willkür bei der Aus­ übung der Rechtspflege. JuaK 6.7.1993 3.2. Schuldbetreibung und Konkurs 3234 Rechtsöffnung. Die Fortsetzung der Betreibung setzt voraus, dass der Rechtsvorschlag und die Einrede mangelnden neuen Vermögens rechtskräftig beurteilt sind. Der Gläubiger hat die Wahl, wie er Vorge­ hen will (Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG). Der Schuldner hatte seinen Rechtsvorschlag mit dem Hinweis auf mangelndes neues Vermögen im Sinne von Art. 265 SchKG begrün­ det. Damit wurde sowohl die Schuld bestritten als auch die Einrede er­ hoben, es sei kein neues Vermögen vorhanden (BGE 103 III 31). In diesem Falle kann die Betreibung nur fortgesetzt werden, wenn beide Rechtsvorkehren durch den jeweils zuständigen Richter abgewiesen worden sind. Die Frage, welches der beiden Verfahren zuerst durch­ zufechten ist, wird in Doktrin und Praxis unterschiedlich beantwortet. Jaeger (Bd. II, 1911, N. 6 zu Art. 265 SchKG) war schon vor Jahr­ zehnten der Ansicht, die Rechtsöffnung könne erst nach rechtskräftig festgestelltem neuem Vermögen gewährt werden. Gleicher Ansicht scheint heute Amonn zu sein (Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Auflage, Bern 1993, § 48 N. 28). Amonn verweist zur Begründung seines Standpunktes u.a. auf BGE 109 III 9. In diesem von 81