sam belangt werden (O. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Auflage, Bern 1992, Kap. 5, N. 47). Sie bilden eine notwendige Streit­ genossenschaft, die namentlich für Klagen auf Aufhebung von Ge­ samthandverhältnissen, wie Erbteilungsklagen oder Klagen auf unge­ teilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes gilt ( 78