a) Als materiellrechtliche Frage ist vom Gericht die Sachlegitimation der am Prozess beteiligten Parteien zu prüfen (vgl. Ehrenzeller, Komm, zur ZPO des Kantons Appenzell Ausserrhoden, N. 18 zu Art. 116). Bei Fehlen der "Legitimation zur Sache" ist die Klage abzuweisen (vgl. Lutz in SJZ 1932/33, S. 276, und M. Ehrenzeller, a.a.O., N. 5c zu Art. 203 ZPO). Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das für alle Beteiligten nur im gleichen Sinn entschieden werden kann, müssen sie als Kläger gemeinsam auftreten oder als Beklagte gemein­ sam belangt werden (O. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Auflage, Bern 1992, Kap. 5, N. 47).