Unter dem Aspekt der Rechtssicherheit und im Interesse einer Verfahrensvereinheitlichung liegt eine Gleichbehandlung bezüglich Aufsicht nahe. Die Justizaufsichtskommission ist demgemäss sachlich zur Be­ handlung der Beschwerde zuständig. JuaK 24.3.1993 3232 Abstandserklärung im Erbteilungsprozess. Anforderung an die Pro­ zessabstandserklärung bei notwendiger Streitgenossenschaft (Art. 112,116 ZPO).