auszufüllen, wobei er In Befolgung von Lehre und Überlieferung nach der Regel zu entscheiden hat, die er als Gesetzgeber aufstellen würde (Art. 1 Abs. 2 ZGB). In diesem Lichte erscheint es richtig, dass die Aufsicht über die Schlichtungsstelle, soweit diese, wie hier, Aufgaben des Vermittlers versieht, durch die Justizaufsichtskommission wahrgenommen wird. Dem Schlichtungsverfahren kommt die gleiche prozessuale Bedeu­ tung zu wie dem Vermittlungsverfahren; es soll deshalb auch nach den gleichen Grundsätzen durchgeführt werden. Unter dem Aspekt der Rechtssicherheit und im Interesse einer Verfahrensvereinheitlichung liegt eine Gleichbehandlung bezüglich Aufsicht nahe.