chem es sich gemäss Verfassung um eine richterliche Behörde han­ delt (vgl. Art. 64 KV). Den Vorschriften über die Schlichtungsstelle ist keine Regel zu ent­ nehmen, welche Behörde als übergeordnete Behörde die Aufsicht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz auszuüben hat. Insbesondere sind auch die in Art. 8 der Verordnung zum Obligatio­ nenrecht vom 29. Oktober 1990 (bGS 222.12) vorgesehenen Ausfüh­ rungsbestimmungen vom Regierungsrat bis anhin nicht erlassen wor­ den. Es liegt somit eine Gesetzeslücke vor. Diese gilt es vom Richter