Gemäss Art. 3 der Verordnung zum Obligationenrecht (Miete und Pacht) vom 29. Oktober 1990 (bGS 222.12) kommt "vor der Schlich­ tungsstelle" das Gesetz über das Verwaltungsverfahren zur Anwen­ dung, soweit Bundesrecht oder kantonales Recht nichts anderes vor­ schreiben. Art. 30 dieses Gesetzes sieht die Möglichkeit einer jederzei­ tigen Aufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Behörde vor, wenn kein Rekurs möglich ist. Die Schaffung von Schlichtungsbehörden erfolgte in Vollzug von Bundeszivilrecht. Diese haben unter anderem die Aufgabe, in miet­ rechtlichen Streitigkeiten eine Einigung herbeizuführen (Art. 274a Abs. 1 OR). Insoweit ersetzt die Schlichtungstelle den Vermittler, bei wel­