C. Gerichtsentscheide 3231 3. Verfahren 3.1. Zivilprozess 3231 Schlichtungsverfahren für Miet- und Pachtstreitigkeiten. Soweit die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtstreitigkeiten Funktionen des Vermittlers wahrnimmt, besteht die Möglichkeit der Beschwerde an die Justizaufsichtskommission (Art. 280 ZPO). Gemäss Art. 3 der Verordnung zum Obligationenrecht (Miete und Pacht) vom 29. Oktober 1990 (bGS 222.12) kommt "vor der Schlich­ tungsstelle" das Gesetz über das Verwaltungsverfahren zur Anwen­ dung, soweit Bundesrecht oder kantonales Recht nichts anderes vor­ schreiben. Art. 30 dieses Gesetzes sieht die Möglichkeit einer jederzei­ tigen Aufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Behörde vor, wenn kein Rekurs möglich ist. Die Schaffung von Schlichtungsbehörden erfolgte in Vollzug von Bundeszivilrecht. Diese haben unter anderem die Aufgabe, in miet­ rechtlichen Streitigkeiten eine Einigung herbeizuführen (Art. 274a Abs. 1 OR). Insoweit ersetzt die Schlichtungstelle den Vermittler, bei wel­ chem es sich gemäss Verfassung um eine richterliche Behörde han­ delt (vgl. Art. 64 KV). Den Vorschriften über die Schlichtungsstelle ist keine Regel zu ent­ nehmen, welche Behörde als übergeordnete Behörde die Aufsicht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz auszuüben hat. Insbesondere sind auch die in Art. 8 der Verordnung zum Obligatio­ nenrecht vom 29. Oktober 1990 (bGS 222.12) vorgesehenen Ausfüh­ rungsbestimmungen vom Regierungsrat bis anhin nicht erlassen wor­ den. Es liegt somit eine Gesetzeslücke vor. Diese gilt es vom Richter 77 C. Gerichtsentscheide 3231, 3232 auszufüllen, wobei er In Befolgung von Lehre und Überlieferung nach der Regel zu entscheiden hat, die er als Gesetzgeber aufstellen würde (Art. 1 Abs. 2 ZGB). In diesem Lichte erscheint es richtig, dass die Aufsicht über die Schlichtungsstelle, soweit diese, wie hier, Aufgaben des Vermittlers versieht, durch die Justizaufsichtskommission wahrgenommen wird. Dem Schlichtungsverfahren kommt die gleiche prozessuale Bedeu­ tung zu wie dem Vermittlungsverfahren; es soll deshalb auch nach den gleichen Grundsätzen durchgeführt werden. Unter dem Aspekt der Rechtssicherheit und im Interesse einer Verfahrensvereinheitlichung liegt eine Gleichbehandlung bezüglich Aufsicht nahe. Die Justizaufsichtskommission ist demgemäss sachlich zur Be­ handlung der Beschwerde zuständig. JuaK 24.3.1993 3232 Abstandserklärung im Erbteilungsprozess. Anforderung an die Pro­ zessabstandserklärung bei notwendiger Streitgenossenschaft (Art. 112,116 ZPO). a) Als materiellrechtliche Frage ist vom Gericht die Sachlegitimation der am Prozess beteiligten Parteien zu prüfen (vgl. Ehrenzeller, Komm, zur ZPO des Kantons Appenzell Ausserrhoden, N. 18 zu Art. 116). Bei Fehlen der "Legitimation zur Sache" ist die Klage abzuweisen (vgl. Lutz in SJZ 1932/33, S. 276, und M. Ehrenzeller, a.a.O., N. 5c zu Art. 203 ZPO). Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das für alle Beteiligten nur im gleichen Sinn entschieden werden kann, müssen sie als Kläger gemeinsam auftreten oder als Beklagte gemein­ sam belangt werden (O. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Auflage, Bern 1992, Kap. 5, N. 47). Sie bilden eine notwendige Streit­ genossenschaft, die namentlich für Klagen auf Aufhebung von Ge­ samthandverhältnissen, wie Erbteilungsklagen oder Klagen auf unge­ teilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes gilt ( 78