Dass im übrigen Diskre­ tionsgründe oder die Absicht der Vermeidung eines Prozesses be­ stimmend waren, ergibt sich aus den Akten, insbesondere den Korre­ spondenzen, in denen lediglich vom Einsparen von Steuern und Ge­ bühren die Rede ist, nicht. Fehlt es somit an diesem subjektiven Tatbestandsmerkmal, so ist auch bezüglich des Anklagepunktes der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ein Freispruch angebracht. OGer 30.11.1993 76