StGB umschrieben sind, wäh­ rend die Löschung in Art. 41 Ziff. 4 StGB eine selbständige Regelung erfahren hat. Beim Entscheid über die Löschung handelt es sich somit um eine Anordnung, für die andere Voraussetzungen erfüllt sein müs­ sen. Vorliegend war demnach bloss die Frage zu stellen, ob sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit im Sinne von Art. 41 Ziff. 4 StGB bewährt habe, was wie oben ausgeführt, zu verneinen ist. Soweit aus dem erwähnten Zitat von Trechsel etwas anderes abgeleitet wird, kann dem nicht gefolgt werden.