Bei diesen Ersatzmassnahmen kann es sich nur um die anstelle eines Widerrufs zu treffenden Vorkehren nach Art. 41 Ziff. 3 handeln, nicht, wie der Rekursgegner meint, um Massnahmen nach Art. 43 f. und 100bis StGB. Ferner ist entschieden worden, dass Art. 41 Ziff. 3 StGB dem Rich­ ter nach Ablauf der Verlängerung der Probezeit nur die Alternative gebe, die Strafe vollziehen zu lassen oder die Löschung des Urteils zu verfügen (SJZ 69, 13; vgl. auch ZR 77 Nr. 68). Hierbei wird allerdings übersehen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf und für allfäl­ lige Ersatzmassnahmen in Art. 41 Ziff. 3 StGB umschrieben sind, wäh­ rend die Löschung in Art.