Die letzte relevante Straftat, Fahren in angetrun­ kenem Zustand, beging der Rekursgegner am 6. Februar 1988 und wurde am 29. Juni 1988 abgeurteilt. Im Sinne der eingangs zitierten Bestimmung steht demgemäss fest, dass die Voraussetzungen der Löschung nicht gegeben sind, da sich der Verurteilte offensichtlich nicht bewährt hat. 2. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, nach Ablauf der Pro­ bezeit habe die Löschung zu erfolgen, wenn weder widerrufen noch eine Ersatzmassnahme angeordnet worden sei (S. Trechsel, Komm. N. 66 zu Art. 41 StGB). Bei diesen Ersatzmassnahmen kann es sich nur um die anstelle eines Widerrufs zu treffenden Vorkehren nach Art. 41 Ziff.