StGB). Als Folge zweier weiterer Verurteilungen kam es nochmals zu einer - allerdings unzulässigen - Verlängerung von zwei Jahren. Es ist davon auszugehen, dass die Probezeit aus dem Urteil des Kantonsge­ richtes von Appenzell Ausserrhoden Mitte April 1989 geendet hat. Während der ihm auferlegten Probezeit geriet der Rekursgegner ver­ schiedentlich mit dem Gesetz in Konflikt, was zu fünf strafrechtlichen Verurteilungen führte. Die letzte relevante Straftat, Fahren in angetrun­ kenem Zustand, beging der Rekursgegner am 6. Februar 1988 und wurde am 29. Juni 1988 abgeurteilt.