Bewährt gemäss eingangs erwähnter Bestimmung hat sich ein Verurteilter dann, wenn er sich in der Probezeit in einem weiteren Sinne wohlverhalten und insbesondere keine neuen Straftaten began­ gen hat, nicht schon dann, wenn gegen ihn kein neuer Vollzug ange­ ordnet werden musste, wie das die Vorinstanz angenommen hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber hier von einem andern als dem üblichen Bewährungsbegriff ausgegangen ist (vgl. namentlich die Löschungsvoraussetzungen nach Art. 49 Ziff. 4 StGB).