Die Zuständigkeit des Richters ergibt sich Unbestrittenermassen aus Art. 3 der kantonalen Verordnung über das Strafregister vom 17. Dezember 1991 (bGS 331.1), wonach für unklare Fälle ein Entscheid des Richters verlangt wird. b) Bewährt gemäss eingangs erwähnter Bestimmung hat sich ein Verurteilter dann, wenn er sich in der Probezeit in einem weiteren Sinne wohlverhalten und insbesondere keine neuen Straftaten began­ gen hat, nicht schon dann, wenn gegen ihn kein neuer Vollzug ange­ ordnet werden musste, wie das die Vorinstanz angenommen hat.