Eine Markierungspflicht des Jagdgastes lässt sich auch nicht aus Art. 30 Abs. 3 der Jagdverordnung ableiten, wonach ein Jäger in je­ dem Fall für seinen Schuss persönlich verantwortlich ist. Sie verhält den Jäger namentlich zu einer gewissenhaften Beurteilung der Jagd­ barkeit des Wildes sowie zur Vermeidung von Gefahren für Personen und fremdes Eigentum. Seitens der Jagdbehörden wird geltend gemacht, der Einsatz von sogenannten "Killerjägern" sei unkollegial und würde dazu führen, dass andere Jäger Ihr Abschusskontingent kaum mehr erreichen würden. Dieser Auffassung kann eine gewisse Berechtigung nicht abgespro­ chen werden. Entsprechende Korrekturen müssten aber durch eine