Der Adressat der Markierungs­ pflicht wird nicht genannt, doch kann es sich offensichtlich nur um den Patentinhaber handeln, denn er ist es, dem von der Jagdverwaltung numerierte Kontrollmarken abgegeben werden. Der Jagdgast kann zu einer vorschriftsgemässen Markierung des erlegten Tiers nichts beitra­ gen, da ihm die zum Abschusskontingent gehörenden Nummern nicht bekannt sind. Jedenfalls sind sie auf der Gästebewilligung nicht auf­ geführt. Eine Verpflichtung zur Markierung ist auch in Art. 14 der Jagd­ verordnung, welcher die Rechtstellung des Jagdgastes umschreibt, nicht enthalten. Eine Markierungspflicht des Jagdgastes lässt sich auch nicht aus Art.