Mit der Abgabe des tödli­ chen Schusses ist die in Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG umschriebene Tat­ handlung vollendet. Die nachträgliche Markierung des erlegten Tieres wird von dieser Bestimmung nicht umfasst, sondern unterliegt dem kantonalen Recht. (...... ) b) Ziffer 11 der Jagdvorschriften 1991/92 verlangt in Abs. 1, dass er­ legte Rehe unverzüglich mit der von der Jagdverwaltung abgegebenen Kontrollmarke 1991 zu versehen sind. Der Adressat der Markierungs­ pflicht wird nicht genannt, doch kann es sich offensichtlich nur um den Patentinhaber handeln, denn er ist es, dem von der Jagdverwaltung numerierte Kontrollmarken abgegeben werden.