a) Zu prüfen ist zunächst die Frage, ob der Angeklagte berechtigt war, zwei Rehkitze zu schiessen. Diese Frage ist mit der Vorinstanz zu be­ jahen. Es ist unbestritten, dass das Abschusskontingent von Y. noch zwei Rehkitze umfasste. Sodann hatte die Polizeidirektion von Appen­ zell A.Rh. dem Angeklagten für den 5. Oktober 1991 eine Jagd­ gästebewilligung ausgestellt. Diese berechtigte ihn gemäss Art. 14 Jagdverordnung (bGS 526.21) zur Ausübung der Niederjagd zusam­ men mit dem Gastgeber Y. zu Lasten von dessen Abschusskontingent. Damit steht fest, dass der Angeklagte am fraglichen Tag zum Ab­ schuss der beiden Rehkitze berechtigt war. Mit der Abgabe des tödli­ chen Schusses ist die in Art.