C. Gerichtsentscheide 3227 . 3228 2. Strafrecht 3227 Strafaufschub. Aufschub des Strafvollzuges zugunsten einer ambu­ lanten Behandlung (alkoholfürsorgerische Betreuung mit vierteljährli­ cher ärztlicher Kontrolle; Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Der zunächst verweigerte Strafaufschub wurde vom Obergericht auf­ grund einer Anweisung des Bundesgerichtes (Urteil vom 9.7.1993) gewährt (vgl. AR GVP 4/1992 Nr. 3209). OGer 21.9.1993 3228 Jagd. Keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Jagdgastes für die korrekte Markierung der von ihm erlegten Tiere (Art. 17 JSG; Art. 14, 30 kant. Jagdverordnung). Der Angeklagte X. schoss als Jagdgast des Y. zwei Rehkitze. Die Tiere wurden von Y. mit Marken des Z. gekennzeichnet. X. wurde wegen Verstosses gegen das Jagdgesetz und die Jagdvorschriften angeklagt. Das Obergericht sprach ihn frei. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0) wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer unter anderem vorsätzlich und ohne Berechtigung Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt. Bei fahrlässigem Handeln ist die Strafe Busse (Art. 17 Abs. 2 JSG). 71 C. Gerichtsentscheide 3228 a) Zu prüfen ist zunächst die Frage, ob der Angeklagte berechtigt war, zwei Rehkitze zu schiessen. Diese Frage ist mit der Vorinstanz zu be­ jahen. Es ist unbestritten, dass das Abschusskontingent von Y. noch zwei Rehkitze umfasste. Sodann hatte die Polizeidirektion von Appen­ zell A.Rh. dem Angeklagten für den 5. Oktober 1991 eine Jagd­ gästebewilligung ausgestellt. Diese berechtigte ihn gemäss Art. 14 Jagdverordnung (bGS 526.21) zur Ausübung der Niederjagd zusam­ men mit dem Gastgeber Y. zu Lasten von dessen Abschusskontingent. Damit steht fest, dass der Angeklagte am fraglichen Tag zum Ab­ schuss der beiden Rehkitze berechtigt war. Mit der Abgabe des tödli­ chen Schusses ist die in Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG umschriebene Tat­ handlung vollendet. Die nachträgliche Markierung des erlegten Tieres wird von dieser Bestimmung nicht umfasst, sondern unterliegt dem kantonalen Recht. (...... ) b) Ziffer 11 der Jagdvorschriften 1991/92 verlangt in Abs. 1, dass er­ legte Rehe unverzüglich mit der von der Jagdverwaltung abgegebenen Kontrollmarke 1991 zu versehen sind. Der Adressat der Markierungs­ pflicht wird nicht genannt, doch kann es sich offensichtlich nur um den Patentinhaber handeln, denn er ist es, dem von der Jagdverwaltung numerierte Kontrollmarken abgegeben werden. Der Jagdgast kann zu einer vorschriftsgemässen Markierung des erlegten Tiers nichts beitra­ gen, da ihm die zum Abschusskontingent gehörenden Nummern nicht bekannt sind. Jedenfalls sind sie auf der Gästebewilligung nicht auf­ geführt. Eine Verpflichtung zur Markierung ist auch in Art. 14 der Jagd­ verordnung, welcher die Rechtstellung des Jagdgastes umschreibt, nicht enthalten. Eine Markierungspflicht des Jagdgastes lässt sich auch nicht aus Art. 30 Abs. 3 der Jagdverordnung ableiten, wonach ein Jäger in je­ dem Fall für seinen Schuss persönlich verantwortlich ist. Sie verhält den Jäger namentlich zu einer gewissenhaften Beurteilung der Jagd­ barkeit des Wildes sowie zur Vermeidung von Gefahren für Personen und fremdes Eigentum. Seitens der Jagdbehörden wird geltend gemacht, der Einsatz von sogenannten "Killerjägern" sei unkollegial und würde dazu führen, dass andere Jäger Ihr Abschusskontingent kaum mehr erreichen würden. Dieser Auffassung kann eine gewisse Berechtigung nicht abgespro­ chen werden. Entsprechende Korrekturen müssten aber durch eine 72 C. Gerichtsentscheide 3228 , 3229 Änderung der Gesetzgebung erfolgen. Sowohl das Institut der Gästebewilligung wie auch der Umstand, dass die Abschussberechti­ gung an andere Jagd berechtigte abgetreten werden kann, begünsti­ gen die vom Wildhüter aufgeworfene Problematik. Das im Strafrecht geltende Legalitätsprinzip erfordert, dass die Strafbarkeit eines Ver­ haltens und die dafür anwendbare Sanktion im Gesetz umschrieben sind. Daran fehlt es hier. OGer 26.1.1993 3229 Strafregister. Verweigerung der Löschung nach Nichtbewährung wäh­ rend der Probezeit, ohne dass dies zu einem Widerruf oder einer Er­ satzmassnahme führte (Art. 41 Ziff. 4 StGB). 1. Gemäss Art. 41 Ziff. 4 StGB ist die Löschung des Urteils durch die zuständige kantonale Behörde zu verfügen, wenn sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat und die Bussen und unbe­ dingten Nebenstrafen vollzogen sind. a) Die Zuständigkeit des Richters ergibt sich Unbestrittenermassen aus Art. 3 der kantonalen Verordnung über das Strafregister vom 17. Dezember 1991 (bGS 331.1), wonach für unklare Fälle ein Entscheid des Richters verlangt wird. b) Bewährt gemäss eingangs erwähnter Bestimmung hat sich ein Verurteilter dann, wenn er sich in der Probezeit in einem weiteren Sinne wohlverhalten und insbesondere keine neuen Straftaten began­ gen hat, nicht schon dann, wenn gegen ihn kein neuer Vollzug ange­ ordnet werden musste, wie das die Vorinstanz angenommen hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber hier von einem andern als dem üblichen Bewährungsbegriff ausgegangen ist (vgl. namentlich die Löschungsvoraussetzungen nach Art. 49 Ziff. 4 StGB). Vorliegend ist die ursprüngliche auf vier Jahre bemessene Probe­ zeit im Zuge von zwei neuen Verurteilungen auf die gesetzliche Maxi­ maldauer von sechs Jahren verlängert worden. (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 73