Es handelt sich um einen sogenannten "contrarius actus", d.h. um eine Abmachung, mit der alle oder ein Teil der früher vereinbarten Vertragsbestimmungen per sofort, rückwirkend oder auf ein bestimmtes zukünftiges Datum hin aufgehoben werden, ohne dass bisher gültige Kündigungsfristen eingehalten werden müssen. Doch setzt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag voraus, dass über alle wesentlichen Punkte Einverständnis erzielt wurde (vgl. R.Kuhn, Aktuelles Arbeitsrecht für die betriebliche Praxis, Teil 3, Kapitel 4.2.2, S. 1, und Teil 7, Kapitel 2.1, S. 3; M. Rehbinder, Komm. N. 2 zu Art. 335; U. Streift, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 66