Der Kläger war bei der Beklagten vom 12.8.1991 bis 22.12.1992 als Verkaufsberater angestellt. Am 22.12.1992 Unterzeichnete der Kläger eine Vereinbarung, wonach ihn die Beklagte gegen eine Entschädi­ gung von Fr. 10’000.-- sofort freistellte. Mit Schreiben vom 22.1.1993 hat der Kläger das Einverständnis zu dieser Einwilligung widerrufen und weitergehende Ansprüche geltend gemacht.