verbleibenden Kompetenzen bevor. Durch all diese Umstände, die sich nach dem 3. Dezember 1985 ereignet haben, ist das bereits gestörte Vertrauensverhältnis in seinen Grundfesten dermassen erschüttert worden, dass dem Beklagten nicht mehr zugemutet werden konnte, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu beendigen. OGer 30.3.1993 (Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung wurde vom Bundesge­ richt am 17.5.1994 abgewiesen.) 3225 Arbeitsvertrag. Vereinbarung über die Auflösung des Vertragsverhält­ nisses (Art. 335, 341 OR).