Die Arbeitgeberin ergriff ge­ stützt auf Verdachtsmomente unverhältnismässig starke Massnahmen, um ihre früheren Vernachlässigungen zu korrigieren. Für die Annahme eines wichtigen Grundes spricht ferner der Umstand - welcher vom Kläger nicht bestritten wird -, dass die Arbeitgeberin dem Beklagten die Prokura kurz nach der ordentlichen Kündigung entzogen hat, ohne ihm dies sofort mitzuteilen. (.....) Durch den Entzug der Prokura und der Bankvollmachten konnte der Beklagte nur noch die "täglichen Geschäfte" ausführen. Ein grosser Teil seines Handlungsspielraumes wurde ihm somit entzogen.