Die Umstände, dass die Arbeitgeberin dem Beklagten in der Vergangenheit weitgehend freie Hand liess und die Kontrollen auf ein Minimum beschränkte, rechtfertigen nicht, bei auftretenden Verdächti­ gungen sofort die Prokura zu entziehen. Es entspricht denn auch der Praxis, die insbesondere einem Treuhandbüro geläufig sein müsste, dass jede den betriebswirtschaftlichen Gesetzen folgende Unterneh­ mung ihre Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen re­ gelmässig einem Controlling unterzieht. Die Arbeitgeberin ergriff ge­ stützt auf Verdachtsmomente unverhältnismässig starke Massnahmen, um ihre früheren Vernachlässigungen zu korrigieren.