Gerade dieses Mittel, welches enorme Auswirkungen auf den Betroffenen zeigt und zudem geeignet ist, den Ruf des Arbeitnehmers zu schädigen und sein weiteres Fortkommen zu behindern, muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit unterstellt sein. Das vorgeworfene Verhalten liess sich bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur ordentlichen Beendigung durch regelmässige Kontrollen vermeiden oder sofort kor­ rigieren. Die Umstände, dass die Arbeitgeberin dem Beklagten in der Vergangenheit weitgehend freie Hand liess und die Kontrollen auf ein Minimum beschränkte, rechtfertigen nicht, bei auftretenden Verdächti­ gungen sofort die Prokura zu entziehen.