Auf die in der Zeitspanne vom 4. Dezember 1985 bis zum 4./6. Ja­ nuar 1986 aufgetretenen Vorfälle, die nach Ansicht des Beklagten zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses führten, ist somit näher einzugehen. Einen möglichen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung sah das Kantonsgericht im Entzug der Prokura und der Bankvollmachten. Dieser Meinung schliesst sich das Obergericht an (vgl. Rehbinder, Berner Kommentar, Bern 1992, N 10 zu Art. 337 OR), wobei jedoch die Qualifizierung der besonderen Umstände anders ausfällt.