Entsprechend de stanz sind im folgenden die Kündigungsgründe der getäuschten Hoff­ nung auf eine Beteiligung, die sogenannten "Kreuzverhöre" und das Einstellen eines neuen Mitarbeiters für den Beklagten nicht wesentlich, da er selbst die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter diesen Um­ ständen für zumutbar erachtete. Der Vorinstanz ist ferner zuzustim­ men, dass das Vertrauensverhältnis zum Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung bereits beeinträchtigt war. 64 C. Gerichtsentscheide 3224