In einem solchen Falle können die Vorkommnisse, die zur or­ dentlichen Kündigung geführt haben, eine spätere fristlose Kündigung nicht mehr begründen ( JA R987, 1 S. 219). Entsprechend de stanz sind im folgenden die Kündigungsgründe der getäuschten Hoff­ nung auf eine Beteiligung, die sogenannten "Kreuzverhöre" und das Einstellen eines neuen Mitarbeiters für den Beklagten nicht wesentlich, da er selbst die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter diesen Um­ ständen für zumutbar erachtete.