Die urteilende Behörde hat allen Umständen des in Frage stehenden Einzelfalles sachgerecht Rechnung zu tragen. Das Kantonsgericht hat zu Recht festgestellt, dass bei der An­ nahme eines wichtigen Grundes Zurückhaltung geboten ist. Dies ins­ besondere, wenn die ordentliche Kündigung bereits ausgesprochen wurde. In einem solchen Falle können die Vorkommnisse, die zur or­ dentlichen Kündigung geführt haben, eine spätere fristlose Kündigung nicht mehr begründen ( JA R987, 1 S. 219).